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03.11.2025

Zusammenfassende Meldungen: Änderungen bei Abgabe mittels Massendatenschnittstelle ELMA

Nutzer der Massendatenschnittstelle ELMA können Zusammenfassende Meldungen (ZM) ab dem 01.12.2025 nur noch im Format XML abgeben. Die bisher gültige Datensatzbeschreibung verliert ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.

Die neuen technischen Voraussetzungen zur Abgabe von Massendaten von ZM seien dem allgemeinen Kommunikationshandbuch (KHB) zum "ELMA-Verfahren" in der Standardversion 2.0 nach dem 23.07.2024 (https://www.bzst.de/DE/Service/Portalinformation/Massendaten/ELMA/elma.html ) sowie zusätzlich dem fachspezifischen KHB (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/ElektronischeAbgabe/BOP/BOP.html) für das Verfahren ZM zu entnehmen.

Die erforderlichen XSD-Dateien zur Schnittstellenbeschreibung fänden sich ebenfalls auf der Seite des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/ElektronischeAbgabe/BOP/BOP.html).

Bestehende ELMA-Freischaltungen bleiben nach Angaben des Amtes auch für ELMA 2.0 bestehen. Es müssten keine neuen Freischaltungsanträge gestellt werden.

Aufgrund des engen Umstellungszeitfensters werde ein Parallelbetrieb der alten und der neuen ELMA-Version bis zum 16.01.2026 aufrechterhalten.

Die Möglichkeit, ELMA-Dateien nach dem alten Muster über das BZSt-Online-Portal BOP hochzuladen, werde jedoch ab dem 01.12.2025 entfallen, sodass für diese Dateien dann zwingend SFTP (Secure File Transfer Protocol) genutzt werden müsse.

ZM mit bis zu 1.500 Meldezeilen können laut BZSt mit dem im ELSTER-Dienstleistungsportal der deutschen Finanzverwaltung oder im BOP hinterlegten Formular abgegeben werden.

Die vorgesehene Zielgruppe für die ELMA-Massendatenschnittstelle sind nach Angaben des Amtes vor allem Unternehmen, die in ihrer ZM mehr als 1.500 Meldezeilen in einem Meldezeitraum übermitteln müssen, sowie Steuerberater und Rechenzentren, die in einer Datei die ZM von mehreren Unternehmen und/oder unterschiedlicher Meldezeiträumen übermitteln wollen.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 31.10.2025