Rechtstipp: Krankenversicherung - Teilrente bringt keine kostenlose Familienversicherung
Eheleute, die dadurch die Einkommensgrenze für den Zugang zur kostenlosen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten, indem sie ihre Rente für wenige Monate als Teilrente auszahlen lassen, haben keinen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung. Die Frage, ob das Gesamteinkommen von Familienangehörigen die für die Familienversicherung maßgebliche Grenze unterschreitet, ist anhand eines längeren Zeitraums zu messen. Zwar dürften Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente voll oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Auch die Dauer des Teilrentenbezugs könne sie frei bestimmen. Allerdings muss das eine gewisse Stetigkeit haben, wobei in der Regel von zwölf Monate auszugehen ist. (Inzwischen ist das Gesetz geändert. Teilrentner haben nun grundsätzlich keinen Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung.)(BSG, B 6a/12 KR 14/24 R) - vom 22.01.2026
Steuertipp: Abgabefrist für die Steuererklärung für 2025
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2025 endet am 31. Juli 2026. Eine automatische Verlängerung dieser Frist ist nur möglich, wenn die Steuererklärung über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein eingereicht wird. Bei selbst erstellten Erklärungen bleibt die gesetzliche Frist bestehen. Die Abgabefrist betrifft nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Wer die Frist versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen, Steuerschätzungen, Zwangsgeld oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Eine Verlängerung kann auf Antrag beim Finanzamt beantragt werden. Für Steuererklärungen, die von Experten erstellt werden, gilt die verlängerte Frist für das Jahr 2024 bis zum 30. April 2026 und für das Jahr 2025 bis zum 1. März 2027.