Rechtstipp: Betriebsrat - Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich eine Amtsunfähigkeit

Ist ein Mitglied eines Betriebsrates arbeitsunfähig krank (hier ging es um einen Flugzeugbetanker), so darf der Betriebsrat das Mitglied nicht (weiterhin) von Sitzungen ausschließen, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich seine Amtsfähigkeit erklärt. Der Betriebsratsvorsitzende muss den Mitarbeiter einladen – auch, wenn er bereits seit fast drei Jahren nicht mehr gearbeitet hat. Hier meldete sich der Mann über seine Rechtsanwältin mit der Information zurück, er sei amtsfähig und wolle wieder eingeladen werden - und er bekam Recht. Allein die Arbeitsunfähigkeit stehe dem nicht entgegen, weil sie nicht automatisch bedeutet, dass das Amt des Betriebsrats nicht ausgeübt werden könnte. Die körperlich belastende Arbeit eines Flugzeugbetankers unterscheide sich deutlich von der Teilnahme an Sitzungen oder Gesprächen mit Beschäftigten. (Hessisches LAG, 16 TaBVGa 2/26) – vom 02.02.2026

Steuertipp: Der Handwerker muss nicht über steuerliche Dinge aufklären

Beauftragt ein Hausbesitzer einen Handwerker mit Reparaturarbeiten und zahlt er für die Arbeitsleistung 600 Euro in bar (weil er das Geld zu Hause hatte), so kann er nicht die für solche Fälle erlaubten 20 Prozent davon (also 120 €) von seiner Steuerschuld abziehen. Der steuerliche Vorteil greift nur bei unbarer Zahlung. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker den Mann nicht darauf hingewiesen hatte, dass eine Barzahlung steuerlich nicht anerkannt wird. Der Dienstleister hat keine Pflicht zu steuerlichen Beratungsleistungen. Der Auftraggeber muss sich selbst um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmern. (AmG Eisenhüttenstadt, 5 C 65/20) - vom 08.03.2021