Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch bei einem 12-Monatsvertrag ist eine 4-Wochen-Probe ok

Eine Arbeitnehmerin, die als "Beraterin, Kundenbetreuung" einen auf zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von vier Monaten unterschrieben hat, kann sich nicht dagegen wehren, wenn ihr der Arbeitgeber kurz vor Ende der Probezeit kündigt. Ihr Argument, die Probezeit sei unverhältnismäßig lang, zog nicht. Es gebe keine "Regelmäßigkeit" für die Länge einer Probezeit (von zum Beispiel 3 Monaten), also keinen Maximalwert. Dass es einen solchen nicht gibt, bedeutet aber nicht, dass es keine Grenzen gibt. Für diese Grenzen müssen im Einzelfall die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit gegeneinander abgewogen werden. (Hier wurde ein detaillierte Einarbeitungsplan mit verschiedenen Phasen vorgelegt, der 16 Wochen - also die Probezeit - umfasste. Erst danach sollte die Frau produktiv einsetzbar sein. Die Probezeit war hier also plausibel und damit verhältnismäßig.) (BAG, 2 AZR 160/24) - vom 02.07.2024

Steuertipp: Ukraine-Krieg - Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Geschädigter verlängert

Die steuerlichen Vergünstigungen für Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine betroffenen Personen wurden bis zum 31.12.2026 verlängert. Als Nachweis genügt ein Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg. Auch Vereine, deren Satzungszweck die Förderung solcher Maßnahmen nicht vorsieht, können entsprechende Spendenaktionen durchführen. Die Nachweisdokumente sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Privatpersonen und Unternehmen. (BMF-Schreiben vom 4.12.2025)