Rechtstipp: Krankenversicherung - Nicht auf ein 10 Monate altes Gutachten stützen

Leidet ein Mann an ALS (einer Erkrankung, die zu zunehmender Atemnot und Schluckstörungen führt), kann er nach einem Schlaganfall Arme und Hände nicht mehr bewegen, und ist er auf ein Beatmungsgerät, ein Absaugegerät und einen Hustenassistenten angewiesen, so darf seine gesetzliche Krankenversicherung nicht die Bezahlung der 24-stündigen außerklinischen Intensivpflege einstellen. Stützt die Krankenkasse die Ablehnung auf ein zehn Monate altes Gutachten, und will sie lediglich acht Stunden Pflege bezahlen, so kann sie damit nicht durchdringen, wenn der Mann aufgrund der eingeschränkten Selbstbedienbarkeit bei Notfällen panisch reagiert und eine unsachgemäße Anwendung der Geräte lebensbedrohlich sein kann. Auch die Argumente der Kasse, die Voraussetzungen für eine Intensivpflege seien nur während der Nachtruhe gegeben und tagsüber reiche die übliche Pflege für einen Pflegegrad-4-Patienten aus, zogen nicht. Weil sich die Erkrankung seit Ausstellung des Gutachtens verschlechtert hat, kann die Ablehnung nicht auf dieses »veraltete« Gutachten gestützt werden. (SG München, S 59 KR 171/26) - vom 05.02.2026

Steuertipp: Zu Unrecht gebildete Rücklage ist ein Bilanzfehler

Eine von einem bilanzierenden Unternehmer zu Unrecht gebildete Rücklage ist (nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs) zu korrigieren. Hat der Unternehmer seinen gesamten Immobilienbestand verkauft und den daraus erwirtschafteten Gewinn - zu Unrecht - in eine Rücklage eingestellt, für die er Körperschaftsteuer gezahlt hat, so muss die Rücklage wieder aufgelöst werden. Denn eine zu Unrecht angesetzte Rücklage ist nicht nur bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten (ein Bilanzfehler) vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen. (BFH, XI R 27/22) - vom 02.07.2025