Rechtstipp: Rentenversicherung - Eine reine Zahlstelle muss Beiträge nicht nachzahlen
Beschäftigt eine Fluggesellschaft (aus ihrer Sicht) über eine Vermittlungsfirma selbstständige Piloten, und stellt sich heraus, dass die Piloten (die über ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien ohne Niederlassung in Deutschland zur Verfügung gestellt werden und von deutschen Flughäfen eingesetzt werden) tatsächlich vertraglich dazu verpflichtet sind, nur für Ryanair zu fliege, so sind sie abhängig beschäftigt. Die Deutsche Rentenversicherung kann deswegen im Grunde Sozialversicherungsbeiträge für die Piloten nachfordern. Allerdings nicht von dem Unternehmen, das sie zur Verfügung stellt. Wenn überhaupt, dann müsse die Airline die Beiträge nachzahlen. Diese war jedoch nicht von der Rentenversicherung angegangen worden. Das Vermittlerunternehmen habe leidglich als Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Löhne gedient. (Ob Ryanair die Beiträge tatsächlich nachzahlen muss, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.) (LSG Berlin-Brandenburg, L 16 BA 48/23) - vom 21.01.2026
Steuertipp: Ein Schockanruf ist zumindest steuerlich nicht außergewöhnlich
Wird eine 77-jährige Frau Opfer eines »Schockanrufs« (hier wurde sie von einem angeblichen Anwalt angerufen, der ihr mitteilte, dass ihre Tochter einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht habe, und sie nur gegen Kaution in Höhe von 50.000 € eine Untersuchungshaft vermeiden könne), so kann sie den Schaden - ein falscher Polizist holte das Geld bei der Seniorin ab - nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Denn ein Betrug gilt als »allgemeines Lebensrisiko« und ist damit nicht »außergewöhnlich«. Auch wäre der Schaden relativ einfach (zum Beispiel durch Rückruf bei der Polizei oder ein Gespräch mit Angehörigen) zu verhindern gewesen. (FG Münster, 1 K 360/25) - vom 02.09.2025