Rechtstipp: Anstehende Massenentlassungen müssen der Arbeitsagentur angezeigt werden

Fehler des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren für Massenentlassungen sorgen (weiterhin) dafür, dass die Kündigungen dann unwirksam sind. Hat ein Insolvenzverwalter beabsichtigte (Massen-)Entlassungen der Arbeitnehmer gegenüber der Agentur für Arbeit gar nicht angezeigt, so handelt er rechtswidrig und die Kündigungen sind unwirksam. Etwas anderes gilt, wenn es zwar eine Anzeige gegenüber der Arbeitsagentur gab, der Arbeitgeber diese aber schon vorgenommen hatte, bevor das so genannte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen war, welches eigentlich die Massenentlassungen gerade verhindern sollte. Dann bleiben die Kündigungen bestehen, (BAG, 6 AZR 157/22; 6 AZR 152/22) - vom 01.04.2026

Steuertipp: Keine Änderung der Grunderwerbsteuer trotz zusätzlicher Schenkungsteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Festsetzung von Schenkungsteuer wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf den vollständigen vertraglichen Kaufpreis keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO darstellen. Im Streitfall hatte eine GmbH ein Grundstück für 1.100.000 € erworben, obwohl dessen festgestellter Wert nur 480.000 € betrug. Die Differenz wurde als freigebige Zuwendung der Alleingesellschafterin an den Verkäufer behandelt und mit Schenkungsteuer belastet. Dennoch durfte die Grunderwerbsteuer weiterhin auf Grundlage der vereinbarten Gegenleistung festgesetzt werden, da nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich der Kaufpreis und nicht der tatsächliche Grundstückswert maßgeblich ist. Eine gemischte Grundstücksschenkung lag nicht vor; daher waren beide Steuerbescheide materiell-rechtlich miteinander vereinbar. Der BFH hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. (BFH, Urteil vom 29. Juli 2026, II R 11/24)