Rechtstipp: Wer Katzen quält und filmt, der muss die Tiere abgeben

Stellt ein Katzenbesitzer Videos auf TikTok online, in denen die Tiere misshandelt werden, so sind ihm die Katzen (er besaß 5 Stück) dauerhaft zu entziehen. Der Mann filmte zum Beispiel, wie er eine Katze in einer Badewanne mit einem Rasierapparat schor und sie mehrfach auf dem Boden im Kreis drehte. Das Veterinäramt darf ihm einen Hausbesuch abstatten, die Tiere aus der Wohnung mitnehmen und anderweitig unterbringen. Weder für das Drehen im Kreis noch für das Scheren seien »tierschutzgerechte Anlässe« zu erkennen. (VwG Mainz, 1 L 660/25) - vom 04.12.2025

Steuertipp: Kryptowerte sind kein gesetzliches Zahlungsmittel

Stellt ein Mann anderen Nutzern seine Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum gegen eine fixe Gebühr als Darlehen zur Verfügung und erzielt er mit diesem so genannten Krypto-Lending einen Gewinn, so muss er den als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Die pauschale Abgeltungssteuer (in Höhe von 25 %) kann nicht greifen. Es handele sich bei der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins nicht um »sonstige Kapitalforderungen«, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Sie stellten aber gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. (FG Köln, 3 K 194/23) - 10.09.2025