Rechtstipp: Bei Überstundenzuschlägen dürfen Teilzeiter nicht benachteiligt werden

Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigen vor, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, dass Teilzeitkräfte erst ab der 41. Wochenstunde Überstundenzuschläge erhalten. Eine solche Benachteiligung ist »sachlich nicht gerechtfertigt«. Arbeitet eine Teilzeitkraft 30,5 Stunden, während eine volle Stelle 38,5 Stunden ausmacht, für die die 41-Stunde-Regel bei Überstundenbezahlung gilt (2,5 Überstunden werden also normal bezahlt), so darf diese Regelung nicht einfach analog auf die Teilzeitkraft angewendet werden. Für die Grenze, ab der bei Teilzeitern ein Überstundenzuschlag gezahlt wird, müsse die individuelle Arbeitszeit als Grundlage genommen werden. (BAG, 5 AZR 118/23 u. a.) - vom 26.11.2025

Steuertipp: Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Bestattungsvorsorgekosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen. Hier zahlte der Kläger 6.500 € für einen Bestattungsvorsorgevertrag und wollte dies steuerlich absetzen, aber sowohl Finanzamt als auch Gericht lehnten ab: Die Ausgaben sind freiwillig und nicht zwangsläufig oder außergewöhnlich, da jeder Steuerpflichtige bestattet werden muss. Lediglich Erben können Beerdigungskosten abziehen, sofern sie den Nachlass übersteigen; eigene Vorsorge zu Lebzeiten zählt nicht. (FG Münster vom 23.6.2025, 10 K 1483/24 E)