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26.01.2026

Sicherheitsbefragung durch Verfassungsschutz auf Malta: War rechtswidrig

Die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten eines nigerianischen Asylbewerbers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Malta erfolgte rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln festgestellt.

Der Kläger gelangte über die so genannte Mittelmeerroute im Januar 2019 nach Malta. Als Bestandteil einer Einigung europäischer Staaten übernahm die Bundesrepublik daraufhin die Verpflichtung zur Übernahme einiger Asylbewerber aus der Gruppe, der auch der Kläger angehörte.

Vor der Übernahme führten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor Ort Sicherheitsbefragungen durch. Im Anschluss an die Befragung wurde von einer Übernahme des Asylverfahrens des Klägers abgesehen. Der Kläger begehrte daraufhin die Erteilung von Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung und -speicherung.

Das  VG Köln hat der Klage entsprochen. Die Befragung auf Malta und die damit verbundene Erhebung personenbezogener Daten habe in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Eine Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff sieht das Gericht nicht. Auch soweit das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Befragung des Klägers für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätig geworden sein sollte, ergebe sich aus dieser Verfahrensgestaltung keine gesetzliche Eingriffsbefugnis. Die Voraussetzungen einer Organleihe lägen zudem nicht vor.

Die Befragung könne nicht durch eine Einwilligung des Klägers gerechtfertigt werden. Denn zur Beurteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung seien auch die Umstände ihrer Erteilung maßgeblich. Diese seien hier von einem Ungleichgewicht in Gestalt eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der handelnden Behörde und dem Kläger geprägt. Das, so das VG Köln, schließe die Freiwilligkeit aus.

Das VG Köln hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.01.2026, 13 K 6105/20, nicht rechtskräftig