Zurück

26.01.2026

In Steuererstattungsfällen: Alleiniges Antragsrecht auf Veranlagung liegt beim Insolvenzverwalter

Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Absatz 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet ein Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser reichte für den Insolvenzschuldner beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen allein von dem Rechtsanwalt unterschrieben. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom Insolvenzschuldner unterzeichnet worden sei.

Der BFH erteilte dieser Ansicht eine Absage: Dem Insolvenzverwalter stehe das alleinige Antragsrecht zu, da mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters sei im Insolvenzverfahren umfassend. Er sei ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das massezugehörige Vermögen zu erhalten beziehungsweise zu mehren. Hierzu gehöre auch die Abgabe von Steuererklärungen.

Laut BFH gilt das auch in Fällen der Antragsveranlagung, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Denn der Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer ist Teil der Insolvenzmasse.

Das Antragsrecht auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung führe vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters in Erstattungsfällen zu einer Verpflichtung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Interesse der Insolvenzmasse.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2025, VI R 5/23