30.01.2026
Ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, haftet auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine Frau bewarb sich bei einem Makler mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine Wohnung. Dabei nannte sie ihren pakistanischen Namen. Jedes Mal erhielt sie eine Absage. Weitere von ihr selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Als sie unter den Namen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß" nachfragte, bekam sie jeweils einen Besichtigungstermin angeboten – trotz identischer Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße.
Die Frau meint, allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten zu haben und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Das Berufungsgericht verurteilte den Makler zu einer Entschädigung von 3.000 Euro, auch die Anwaltskosten der Frau soll er erstatten. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Der Makler habe gegen das in § 19 Absatz 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft verstoßen.
Die über sein Internetangebot abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen laut BGH in den Anwendungsbereich dieses Verbots.
Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt.
Es unterliege keinen rechtlichen Bedenken, dass die Wohnungsinteressentin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, sei nichts ersichtlich.
Der mit der Auswahl potentieller Mieter betraute Makler sei auch Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Absatz 2 AGG. Er müsse deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den entstandenen Schaden nach § 21 Absatz 2 AGG ersetzen.
Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters hält der BGH als mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar. Das entspreche dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen – etwa wegen der ethnischen Herkunft – wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2026, I ZR 129/25