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24.03.2026

Privatpersonen: Können kein vorzeitiges "Verbrenner-Aus" fordern

Privatpersonen können von Kfz-Herstellern nicht verlangen, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zurückgewiesen. Es bleibt damit bei den klageabweisenden Berufungsurteilen.

Die DUH-Geschäftsführer hatten gegen BMW und Mercedes-Benz geklagt. Obwohl die Kfz-Hersteller alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben einhalten, meinen die Kläger, die Hersteller dürften nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbrauchen, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Dazu berufen sie sich auf den so genannten Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2021, 1 BvR 2656/18).

Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der DUH-Geschäftsführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen BMW und Mercedes-Benz rechtswidrig in die intertemporale Dimension ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein, machen die DUH-Geschäftsführer geltend. Denn infolge dieser Aufzehrung seien die politischen Handlungsspielräume beschränkt und es würden zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Geschäftsführer einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig. Die Kfz-Hersteller hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.

Die DUH-Geschäftsführer haben deswegen beantragt, BMW und Mercedes-Benz zu verurteilen, es zu unterlassen, nach dem 31.10.2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren, sowie bis zum 31.10.2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 01.01.2022 durch sie in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2 (BMW) beziehungsweise 516 Millionen Tonnen CO2 (Mercedes-Benz) emittieren.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Laut BGH stehen den Geschäftsführern die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu. Sie seien durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Kfz-Hersteller nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung werde auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die BMW und Mercedes-Benz zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Automobilhersteller voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich laut BGH aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterschieden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des BVerfG zugrunde liegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen worden sei.

Der von den DUH-Geschäftsführern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Kfz-Herstellern im Übrigen nicht zurechnen. Letztere wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber habe mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen hielten BMW und Mercedes-Benz ein. Sie unterlägen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten.

Auch liege die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung biete den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordere schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber nach Artikel 20a Grundgesetz (GG) ein erheblicher Gestaltungspielraum zukomme. Demgegenüber sei es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Artikel 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 23.03.2026, VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23