25.03.2026
Auch bei Leichenumbettern kann eine posttraumatische Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie Sozial- und Landessozialgericht (LSG) hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Der Kläger legte Revision ein. Das BSG verwies daraufhin die Sache zurück ans LSG.
Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat das BSG bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22.06.2023, B 2 U 11/20 R).
Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, müsse nun das LSG im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beurteilen, so das BSG. Diese Erkenntnisse ergäben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen. Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, seien diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe.
Sodann ist laut BSG zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.03.2026, B 2 U 19/23 R