27.03.2026
Ein Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil verheiratet ist – es sei denn die Ehegatten leben dauernd getrennt. Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das nicht der Fall, wenn ein Ehegatte im Ausland lebt und aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorerst nicht nach Deutschland einreisen kann.
Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er Mitte September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst Anfang Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen.
Von Eheschließung und Einreise erfuhr die beklagte Stadt Anfang März 2021. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages von rund 6.500 Euro heran.
Dabei bleibt es. Mit jeder Eheschließung entfalle grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, so das BVerwG. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens werde im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) abschließend bestimmt.
Danach gelte ein Elternteil als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Das BVerwG versteht diese Begriffsbestimmung im UVG als abschließend und schließt eine Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe aus. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen hat das BVerwG mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es sieht auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers erfüllt. Er habe die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht, der Stadt die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.2026, BVerwG 5 C 7.24