24.04.2026
Bei den Abschiebelagern, die Italien in Albanien errichtet hat, hakte es zuletzt. Doch jetzt entschied ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zugunsten des Modells. EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou hält es für mit den Unionsvorschriften über Rückführungs- und Asylverfahren vereinbar – sofern die individuellen Rechte und Garantien von Migranten nach dem Europäischen Asylsystem vollständig gewahrt würden.
Italien und Albanien haben vereinbart, dass Italien zur Steuerung der Migrationsströme auf albanischem Staatsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit Rückführungs- und Haftzentren einrichten und betreiben darf. In diesem Kontext wurden zwei Migranten, die zuvor in Italien in Haft genommen worden waren und abgeschoben werden sollten, in ein Zentrum in Albanien verlegt. Dort stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurden dann neue Abschiebeanordnungen erlassen und dem Berufungsgericht Rom zur Bestätigung vorgelegt. Doch dieses lehnte es ab, diese Anordnungen aufrechtzuerhalten, und entschied, dass das in Rede stehende nationale Recht mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Die italienischen Behörden legten daraufhin Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof ein, der die Sache dem EuGH vorlegte.
Generalanwalt Nicholas Emilou ist der Ansicht, dass der Gerichtshof das Italien-Modell grundsätzlich für mit dem Unionsrecht vereinbar erachten sollte, sofern die individuellen Rechte und Garantien von Migranten nach dem Europäischen Asylsystem vollständig gewahrt würden.
Erstens hindere das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, Haftzentren für Rückführungsverfahren außerhalb seines Staatsgebiets zu errichten. Allerdings sei der Staat weiterhin an alle unionsrechtlichen Garantien für die Migranten gebunden, einschließlich des Rechts auf juristischen Beistand, sprachliche Unterstützung und Kontakt mit der Familie und den relevanten Behörden. Insbesondere müssten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen sämtliche vom Asylsystem vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zugutekommen, einschließlich des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung.
Zweitens räume die Regel, die Asylbewerbern gestatte, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, während ihre Anträge geprüft würden, ihnen keinen Anspruch darauf ein, in das Staatsgebiet dieses Staates zurückgebracht zu werden. Allerdings müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen organisatorischen und logistischen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Migranten die im Unionsrecht gewährleisteten Rechte und den darin festgelegten Schutz in Anspruch nehmen könnten. Dies schließe das Recht auf Zugang zu einem Gericht und einer unverzüglichen gerichtlichen Überprüfung ein, um unzulässige Haft zu vermeiden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.04.2026, C-414/25