28.04.2026
Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b Abgabenordnung (AO) berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht. So hat es das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der Kläger war 2019 als Angestellter tätig. Aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zahlte ihm sein vormaliger Arbeitgeber zudem im Januar jenen Jahres eine Entschädigung. Dieser übermittelte noch innerhalb des Streitjahres die entsprechende elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt.
In einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts kündigte der Kläger an, er wolle die Entschädigungszahlung über mehrere Jahre verteilt versteuert wissen. Mit seiner Einkommensteuererklärung erklärte er die erhaltene Entschädigungszahlung anteilig mit einem Fünftel des Gesamtbetrags. Ergänzend beantragte er die Anwendung der "Fünftelregelung" als steuerliche Ermäßigung, wie dies bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen worden sei.
Das Finanzamt berücksichtigte die Entschädigung erklärungsgemäß – mithin rechtlich unzutreffend – und entgegen der übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit einem Fünftel des Gesamtbetrags.
Bei der Bearbeitung des Folgejahres 2020 erkannte der nunmehr zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts, dass die Entschädigungszahlung bei Anwendung der "Fünftelregelung" nicht über fünf Jahre jeweils anteilig zu je einem Fünftel als Arbeitslohn zu versteuern, sondern der Gesamtbetrag im Streitjahr 2019, dem Jahr der Auszahlung, nach § 34 Absatz 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Entsprechend änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2019.
Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift seien nicht erfüllt. Das Finanzamt habe seinen Fehler unreflektiert übernommen. Zudem habe es im Ausgangsbescheid nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Verteilung der Besteuerung der Entschädigungszahlung auf die Folgejahre vorgenommen werden solle. Das ist nach Auffassung des Klägers für die Anwendung von § 174 Absatz 3 AO erforderlich. Einer Änderung nach § 175b Absatz 1 AO stehe entgegen, dass der Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides Kenntnis von der Lohnsteuerbescheinigung gehabt habe und deshalb "bösgläubig" gewesen sei.
Dieser Ansicht folgte das FG Münster nicht und wies die Klage gegen den Änderungsbescheid ab.
Das Finanzamt sei sowohl nach § 175b Absatz 1 AO als auch nach § 174 Absatz 3 AO berechtigt gewesen, die zunächst anteilig mit einem Fünftel angesetzte Entschädigungszahlung nachträglich in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Änderung nach § 175b Absatz 1 AO könne immer dann erfolgen, wenn elektronisch übermittelte Daten unzutreffend berücksichtigt worden seien. Der Grund der unzutreffenden Berücksichtigung sei unerheblich. Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhten, solle § 175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten. Dass die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts rechtsfehlerhaft annahm, die Entschädigungszahlung sei jeweils anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu versteuern, sperre die Anwendung des § 175b Absatz 1 AO nicht.
Auch die Voraussetzungen von § 174 Absatz 3 AO lägen vor, meint das FG. Die Entschädigungszahlung sei unzutreffend im Streitjahr zu vier Fünfteln nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des mit der Sachbearbeiterin geführten Telefonats sei für ihn erkennbar gewesen, dass der verbleibende Teil in den Folgejahren berücksichtigt werden solle. Dies habe der Kläger aufgrund der geführten Korrespondenz auch erkennen können.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/26 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.02.2026, 4 K 64/23 E, nicht rechtskräftig