30.04.2026
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der Einsatz bestimmter digitaler Ermittlungsinstrumente durch Strafverfolgungsbehörden erstmals gesetzlich geregelt werden soll.
Zukünftig sollen Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen (so genannter automatisierter biometrischer Online-Bildabgleich). Außerdem sollen sie Informationen, die bereits rechtmäßig bei ihnen gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analysesoftware besser nutzen können (so genannte automatisierte Datenanalyse).
Der Gesetzentwurf knüpft den Einsatz beider Maßnahmen an strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen nur beim Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung beziehungsweise einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen.
Mit dem automatisierten biometrischen Online-Bildabgleich soll es zum Beispiel möglich werden, ein Foto von einem Verdächtigen einer terroristischen Straftat mit öffentlich zugänglichen Social-Media-Bildern abzugleichen, um dessen Identität festzustellen. Ein Abgleich mit öffentlich verfügbaren Echtzeitdaten (zum Beispiel von einer Webcam) ist ausgeschlossen. Der Abgleich darf auch nur auf ausdrückliche Anordnung eines Staatsanwalts im Einzelfall erfolgen. Der Aufbau einer dauerhaften staatlichen Bilddatenbank ist gesetzlich ausgeschlossen: Zugelassen ist nur ein so genannter Ad-hoc-Bildabgleich. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98d Strafprozessordnung (StPO).
Mit der automatisierten Datenanalyse sollen bisher unverbundene Datenbanken der Polizei, die zum Beispiel Angaben aus anderen Strafverfahren oder polizeilichen Maßnahmen enthalten, einfach mittels Suchfunktionen vernetzt und analysiert werden können. Unter klar definierten Voraussetzungen soll dabei auch KI-Systeme eingesetzt werden dürfen. Die Automatisierung muss sich dabei darauf beschränken, vorhandene Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Bewertungen und Entscheidungen dürfen allein die Ermittler vornehmen; die Software selbst darf dies nicht. Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Telekommunikationsüberwachung dürfen nur unter weiteren Voraussetzungen in die Suche miteinbezogen werden. Die besonders sensiblen Daten aus Wohnraumüberwachungen und Onlinedurchsuchungen dürfen gar nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98e StPO.
Der Gesetzentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 29.04.2026