03.06.2026
Es lohnt sich, Zeit für die Steuererklärung 2025 zu investieren. Denn nach Angaben des Statistischen Bundesamts lag die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 Euro, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Einen Großteil der Jobkosten dürften Berufstätige pauschal abrechnen – sei es für den Arbeitsweg oder das Homeoffice. "Mit Ausgaben über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr sinkt die Steuerlast", sagt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Auf eine größere Summe bei den Werbungskosten kämen Arbeitnehmer oftmals durch die Pendlerpauschale: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtige das Finanzamt 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent.
Pendler, die mehr für öffentliche Verkehrsmittel ausgegeben haben, könnten statt der Pendlerpauschale die tatsächlichen Kosten absetzen – zum Beispiel für das Deutschlandticket.
Zudem profitierten immer mehr Steuerpflichtige von der Homeoffice-Pauschale: Laut Statistischem Bundesamt arbeite etwa jeder Vierte zumindest gelegentlich im Homeoffice. Für bis zu 210 Tage erkenne das Finanzamt pauschal sechs Euro pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kämen im Jahr maximal 1.260 Euro Arbeitskosten zusammen. Eine Besonderheit gelte beispielsweise für Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben: Sie könnten neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen – selbst, wenn sie am selben Tag nur kurz zu Hause gearbeitet haben.
Hinzu kämen meist weitere Werbungskosten, zum Beispiel für Arbeitsmittel wie Büromaterial, den PC oder für die berufliche Weiterbildung. In der Jahresabrechnung 2025 zählten hierzu auch noch Gewerkschaftsbeiträge. Erst ab 2026 gebe es dafür einen separaten Steuerabzug.
Laut BVL ist die Steuererklärung auch für diejenigen geldwert, die im vergangenen Jahr eine Abfindung erhalten haben. "Sie sollten unbedingt aktiv werden, um nicht zu viel Steuern zu zahlen", empfiehlt Bauer. Dazu müsse die spezielle Steuerermäßigung für die Abfindung beantragt werden (Anlage N, Zeile 17). Nur dann könne das Finanzamt nach der so genannten Fünftelregel neu rechnen und die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten. Seit dem Steuerjahr 2025 dürfe der Arbeitgeber diese Ermäßigung nicht mehr wie bisher direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das Finanzamt ziehe neuerdings 80 Prozent von maximal 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – das seien 800 Euro mehr als 2024. Anerkannt würden unter anderem Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Das gelte nicht nur für Kinder unter 14 Jahren, sondern auch für Ältere mit einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr, die sich nicht selbst versorgen können. Nicht begünstigt seien jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.
Etwas besser stünden auch Eltern da, die ihre Kinder über 25 in der Ausbildung unterstützen. Sie bekämen zwar kein Kindergeld mehr, könnten jedoch 2025 bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) Unterhalt absetzen. Das seien insgesamt 312 Euro mehr als im Jahr 2024. "Bedingung ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde", ergänzt Bauer. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrige sich dieser Nachweis. Zusätzlich zählten die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Zudem gebe es zahlreiche private Posten, die das Finanzamt steuermindernd anerkenne. Dazu gehörten die Steuervorteile für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerarbeiten, sofern sie in der Wohnung oder auf dem Wohngrundstück geleistet wurden – sei es das Honorar für den Energieberater oder der Handwerkerlohn für das neue Balkonkraftwerk. Maximal zählen laut BVL 6.000 Euro im Jahr für Handwerkerlohn inklusive Fahrtkosten pro Haushalt und 20.000 Euro für andere haushaltsnahe Dienste wie für die Pflege oder das Putzen. 20 Prozent der Ausgaben gingen direkt von der Steuer ab – bei Handwerkerleistungen also maximal 1.200 Euro, bei haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4.000 Euro.
Ob eine Steuererklärung bis Ende Juli obligatorisch ist, hänge von der Steuerklasse und der Höhe der zu versteuernden Einkünfte ab. Wird ein steuerlicher Berater beauftragt, verlängere sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 bis zum 01.03.2027.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 02.06.2026