03.07.2026
Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz entspricht den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, wenn er nicht auf einem dort vorgegebenen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird. Jedoch kann im Fall der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat – unabhängig von einem Verschulden des Klägers, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das FG versandt. Dort wurde sie dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte. Dies übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach.
Ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 FGO Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der Klagefrist erteilt. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Die Klage vor dem FG sei zwar nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden, weil die elektronische Übermittlung der Klageschrift mittels EGVP keinem der von § 52a Absatz 3 FGO zugelassenen Übermittlungsweg entsprach. Allerdings sei dies nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts zurückzuführen. Denn das FG habe seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt. Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten liege, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, habe im Streitfall die Besonderheit bestanden, dass der Senatsvorsitzende deren Eingang tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit war, den Prozessbevollmächtigten auf die – leicht zu erkennende – fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen. Aus diesem Grund sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2026, VII R 34/24