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28.07.2026

Nach Unzuverlässigkeit: Auflagen gegen Energielieferantin bestätigt

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur verfügte teilweise Untersagung der Tätigkeit einer Energielieferantin bestätigt. Grund sei die weiterhin bestehende Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung.

Das Unternehmen hatte Ende 2021 während der Energiekrise und der damit verbundenen Steigerung der Beschaffungskosten die Gasversorgung von rund 350.000 Haushaltskunden kurzfristig eingestellt und bestehende Lieferverträge rückwirkend gekündigt. Die betroffenen Kunden mussten damit auf die wesentlich teurere Ersatz- und Grundversorgung anderer Gasanbieter umsteigen. Eine Schwestergesellschaft war ähnlich gegenüber etwa 850.000 Stromkunden vorgegangen.

Als die Energielieferantin 2023 ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen wollte, machte die Bundesnetzagentur dies von Auflagen abhängig. So darf das Unternehmen seinen Kundenstamm bis 2028 nur schrittweise ausbauen und muss der Behörde umfangreiche Nachweise vorlegen, etwa zu Änderungen ihrer Beschaffungsstrategie, ihres Tarifmodells und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das OLG hielt die Auflagen für rechtmäßig. Die Geschäftsleitung habe bislang keine ausreichende Einsicht in die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gezeigt und die betroffenen Kunden nur unzureichend entschädigt. Daher seien die Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher gerechtfertigt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof kann sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde noch mit dem Fall befassen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2026, VI-5 Kart 1/26 [V], nicht rechtskräftig