02.09.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat zwei Klagen ehemaliger Geschäftsleiter der Raiffeisenbank Plankstetten gegen Verwarnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen. Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer kam nach der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2026 zu dem Ergebnis, dass die Verwarnungen rechtmäßig waren.
Hintergrund ist eine von der BaFin angeordnete anlasslose Sonderprüfung der Bank. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde hatten die damaligen Geschäftsleiter die Prüfung behindert, indem sie wiederholt die Teilnahme an Gesprächen mit der Deutschen Bundesbank verweigerten und angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorlegten. Bereits Ende 2024 hatte die BaFin deshalb Verwarnungen nach § 36 Absatz 2 Kreditwesengesetz ausgesprochen. Ein Eilantrag der Bank gegen die Sonderprüfung war zuvor vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen gescheitert.
Die ehemaligen Geschäftsleiter der Raiffeisenbank vertraten die Auffassung, eine Sonderprüfung begründe lediglich eine Pflicht zur Duldung der Prüfungsmaßnahmen. Darüberhinausgehende Mitwirkungspflichten bestünden nicht. Zudem seien die Anfragen der Bundesbank lediglich als unverbindliche Bitten zu verstehen gewesen.
Dem folgte das Gericht nicht. Es schloss sich der Rechtsprechung des Hessischen VGH an und stellte klar, dass Geschäftsleiter im Rahmen einer Sonderprüfung verpflichtet sind, Aufforderungen der Bundesbank nachzukommen. Dazu gehörten sowohl die Teilnahme an Gesprächen als auch die Vorlage erforderlicher Unterlagen. Durch ihr Verhalten hätten die Bankvorstände die Sonderprüfung rechtswidrig behindert, so die Kammer.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen VGH beantragt werden.
Unabhängig von den nun entschiedenen Verfahren sind beim VG Frankfurt am Main weitere Eilanträge anhängig. Diese richten sich unter anderem gegen Tätigkeitsuntersagungen gegenüber den Geschäftsleitern sowie gegen ein Abberufungsverlangen. Über diese Maßnahmen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2026 nicht verhandelt.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F