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08.09.2026

Wohnmobil ersetzt keine Zweitwohnung: Keine doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen unter der Woche im Wohnmobil übernachtet, kann die Kosten dafür nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Ein Arbeitnehmer hatte nach einem Jobwechsel die Abschreibung für sein Wohnmobil, Verpflegungsmehraufwendungen sowie weitere Kosten als Werbungskosten geltend gemacht. Das Fahrzeug nutzte er an Arbeitstagen am Beschäftigungsort, wo es auf dem Parkplatz des Arbeitgebers stand. Für die Wochenenden fuhr er damit regelmäßig zu seinem Familienwohnsitz zurück.

Nach Auffassung des Gerichts erfüllt ein Wohnmobil unter diesen Umständen nicht die Voraussetzungen einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Für eine doppelte Haushaltsführung sei eine dauerhaft vom Hauptwohnsitz getrennte und jederzeit nutzbare Unterkunft erforderlich. Daran fehle es, wenn das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten eingesetzt werde und damit nicht dauerhaft am Arbeitsort verbleibe. Denn dann komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort. 

Steuerlich berücksichtigt wurden deshalb lediglich die 17 Heimfahrten des Mannes. Der Bundesfinanzhof verwarf die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde später als unzulässig.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2025, 4 K 221/25, rechtskräftig