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11.09.2026

Milieuschutzgebiet: Bezirk darf möblierte Zeitvermietung stoppen

Wohnungen in einem Milieuschutzgebiet dürfen nicht ohne Weiteres von einer dauerhaften Vermietung auf ein befristetes, möbliertes Vermietungsmodell umgestellt werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass eine solche Nutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Neukölln, die 15 Wohnungen und Einzelzimmer für Zeiträume zwischen drei und zwölf Monaten möbliert vermietet. Die Mieten lagen dabei deutlich über dem ortsüblichen Niveau. Das Bezirksamt Neukölln untersagte das Modell, weil es keine erforderliche milieuschutzrechtliche Genehmigung gab.

 

Das VG Berlin bestätigte nun die Verfügung. Die befristete Vermietung auf Zeit könne dazu führen, dass die angestammte Wohnbevölkerung verdrängt werde. Damit sei sie geeignet, die Ziele des Milieuschutzes zu beeinträchtigen und stelle eine relevante Nutzungsänderung dar.

Nach Auffassung des Gerichts stehen die so vermieteten Wohnungen insbesondere Familien und einkommensschwächeren Haushalten, die das Gebiet prägen, nicht mehr in gleicher Weise zur Verfügung. Das Vermietungsmodell entfalte daher eine verdrängende Wirkung und laufe dem Zweck der Milieuschutzverordnung zuwider. Dass die Wohnungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, ändere daran nichts.

Das VG hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.09.2026, VG 19 K 95/26, nicht rechtskräftig