24.09.2026
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Behandlung so genannter Gegenwertzahlungen eingestellt. Eine inhaltliche Prüfung der umstrittenen Vorschriften erfolgte nicht, weil der Bundesfinanzhof (BFH) seine Vorlagebeschlüsse zurückgenommen hatte.
Hintergrund sind Regelungen des Einkommensteuergesetzes, nach denen Arbeitgeber bei ihrem Ausscheiden aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung auf bestimmte Sonderzahlungen eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent entrichten müssen. Die Steuer schuldet der Arbeitgeber selbst; eine Weitergabe an die Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen.
Der BFH hatte die Vorschriften in zwei Verfahren aus dem Jahr 2008 für möglicherweise verfassungswidrig gehalten und deshalb Ende 2013 das BVerfG angerufen. Die Karlsruher Richter äußerten jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die Vorlage überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte.
Nach Auffassung des BVerfG fehlten insbesondere ausreichende Feststellungen dazu, ob die streitigen Gegenwertzahlungen in den Ausgangsverfahren überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten und bei den Arbeitnehmern steuerpflichtigen Arbeitslohn begründeten. Zudem habe sich der BFH nicht hinreichend mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Frage auseinandergesetzt, ob den Beschäftigten durch solche Zahlungen ein steuerlich relevanter Vorteil zufließt.
Auch die Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit überzeugte das Gericht offenbar nicht vollständig. So sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb eine individuelle Zuordnung der Gegenwertzahlungen zu einzelnen Arbeitnehmern unmöglich oder besonders schwierig sein solle, wenn die Zusatzversorgungseinrichtungen die jeweiligen Anteile bereits berechneten.
Nach dem richterlichen Hinweis hob der BFH seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse auf. Damit entfiel die Grundlage für das Normenkontrollverfahren. Das BVerfG stellte die Verfahren daraufhin ein.
Ob die Vorschriften zur pauschalen Besteuerung von Gegenwertzahlungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt damit weiterhin ungeklärt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.08.2026, 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14