06.10.2026
Ein autistischer Grundschüler darf an der fünftägigen Klassenfahrt seiner Schule nach Spiekeroog teilnehmen. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Ausschluss des Neunjährigen im Eilverfahren aufgehoben.
Die Schule hatte das Kind wegen einer Autismus-Spektrum-Störung, ADHS und befürchteter Selbst- oder Fremdgefährdung von der Fahrt ausgeschlossen. Trotz einer vorgesehenen 1:1-Betreuung durch eine Integrationskraft hielt sie die notwendige Aufsicht für nicht gewährleistet.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für einen Ausschluss jedoch nicht als erfüllt an. Schon das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr sei zweifelhaft. Vor allem aber sei der Ausschluss unverhältnismäßig und verletze das Recht des Kindes auf schulische Bildung sowie auf diskriminierungsfreie Teilhabe.
Entscheidend war für das VG, dass die Eltern die von der Schule geforderte Integrationskraft organisiert hatten. Die Aufsicht könne dadurch während der Klassenfahrt zuverlässig sichergestellt werden. Mögliche organisatorische Schwierigkeiten müsse die Schule hinnehmen. Es sei ihre Aufgabe, dem neurodivergenten Schüler die Teilnahme zu ermöglichen und auf seine besonderen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
Auch die Anwesenheit der Mutter auf Spiekeroog, die als Kinderkrankenschwester arbeitet und im Bedarfsfall unterstützend tätig werden könnte, sprach nach Ansicht des Gerichts gegen den Ausschluss.
Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde beim dortigen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2026, 18 L 2965/26, nicht rechtskräftig