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15.10.2026

Ewigkeitsstiftung: Auflösung nur unter strengen Voraussetzungen

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Klage einer Kunststiftung gegen die verweigerte Genehmigung ihrer Auflösung abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine verschlechterte Finanzlage allein nicht aus, um eine Ewigkeitsstiftung aufzulösen.

Die 1983 gegründete Stiftung, die das geistige Erbe eines deutschen Malers bewahren soll, hatte argumentiert, ihre Erträge seien aufgrund gesunkener Zinserträge inzwischen so gering, dass sie ihren Stiftungszweck nicht mehr erfüllen könne. Deshalb beantragte sie die Auflösung der Stiftung. Die Bezirksregierung Münster lehnte dies jedoch ab.

Das VG bestätigte nun diese Entscheidung. Für die Auflösung einer Ewigkeitsstiftung müsse nachgewiesen werden, dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig nicht mehr erfüllt werden könne. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt.

Nach Ansicht des Gerichts ist der von der Stifterin festgelegte Zweck weit gefasst. Die Wahrung des geistigen Erbes könne durch unterschiedlichste Maßnahmen erfolgen, die dazu beitragen, die Werke des Künstlers einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der Stiftungsvorstand habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb dies mit den vorhandenen Mitteln grundsätzlich unmöglich sei.

Zudem verwiesen die Richter darauf, dass die finanzielle Lage auch auf kostenintensive Förderprojekte der vergangenen Jahre zurückzuführen sei. Eine Anpassung der Stiftungsarbeit an die geringeren finanziellen Möglichkeiten sei vorrangig gegenüber einer Auflösung. Darüber hinaus könne die Stiftung nach ihrer Satzung zumindest teilweise auf ihr Vermögen zurückgreifen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stiftung kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 02.10.2026, 15 K 4261/24, nicht rechtskräftig